Inhalt: Telekommunikationslinien
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast.
Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
Für das Verlegen und Anbringen von Telekommunikationslinien an Brücken sind die im Rahmen der Erteilung einer Zustimmungserklärung dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Rheine vorzulegenden Unterlagen im aufgeführten Merkblatt benannt. Ansonsten sind die unter dem Link "Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG)" in den dort aufgeführten Merkblättern benannten Unterlagen dem WSA Rheine vorzulegen.
Merkblatt: Verlegen und Anbringen von Telekommunikationslinien an Brücken