Inhalt: Privatrechtliche Vereinbarung
Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) gestattet nicht die Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen. Für die Nutzung bundeseigener Wasser- und Landflächen bzw. Anlagen / Bauwerke ist daher zusätzlich der Abschluss eines Vertrages mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt erforderlich, der die privatrechtlichen Belange und Entgelte regelt.
Informationen zu Verträgen über Nutzungen an den Bundeswasserstraßen