Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine

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Inhalt: Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen (SSG)

Die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sowie Benutzungen der Bundeswasserstraße bedürfen grundsätzlich nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes.

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Folgende Anlagen und Benutzungen sind beispielsweise in der Regel genehmigungspflichtig:

Aufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) im Rahmen ihrer strom- und schifffahrtspolizeilichen Zuständigkeit ist es, den Zustand der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg für die Schifffahrt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erhalten.

Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung soll Beeinträchtigungen der oben genannten Rechtsgüter verhüten order ausgleichen. Hierzu können Auflagen und Bedingungen festgesetzt werden. Alle übrigen Belange (insbesondere des Wasserrechts und des Baurechts, des Naturschutzes, der allgemeinen Polizei) werden von den zuständigen Landesbehörden wahrgenommen. Entsprechende Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen sind dort zu beantragen.

Aus den aufgeführten Merkblättern können sie entnehmen, welche Antragsunterlagen dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Rheine vorzulegen sind.